moin, moin,
folgendes habe ich gefunden:
Die irische Regierung hat seit diesem Jahr neue Gesetze zum Thema Angeln erlassen.
Bisher war es wirklich so geregelt, dass man nur für den Fang von Lachs, bzw Meerforelle eine staatliche Lizenz gebraucht hat. Der Fang aller anderen Fischarten war von staatlicher Seite her frei. Gewässerlizenzen hat man nicht für alle Gewässer benötigt. Die Klassiker Lough Mask, Lough Corrib, die großen Seen im Südwesten im Killarney Nationalpark und noch viele mehr waren Lizenzfrei zu befischen.
Der Shannon war streckenweise auch frei.
Seit diesem Jahr gelten wie gesagt neue gesetzliche Regelungen. Was die Finanzen angeht, die auch erheblich teurer, bzw neu eingeführt worden sein sollen auch für den Hechtfang, was ich hier schreibe ist momentan nur Halbwissen, ich habe mich noch nicht eingelesen, da demnächst kein Irlandurlaub bei uns ansteht, jedenfalls soll es jetzt wohl auch staatliche Lizenzen für die Hechtangelei geben.
Ganz neu sind jetzt allerdings die Fangbegrenzungen. Bisher war es so geregelt, dass pro Angler nur 2kg Hechtfleisch mitgeführt werden durften. Kapitale durften entnommen werden zur Präparation, dann gab es Schonmasse, die allerdings im normalen Bereich lagen und absolut vernünftig waren. Neuerdings dürfen Hechte über 50cm nicht mehr entnommen werden. Es dürfen nur noch 750 Gramm Hechtfleisch pro Angler mitgeführt werden.
Mit dieser Regelung soll wohl vermieden werden, dass überhaupt noch Hechte entnommen werden.
Es ist halt wie es immer ist, schwarze Schafe unter uns Anglern haben uns das wohl eingebrockt. Ausserdem wurde mittlerweile die Wirtschaftskraft des Angeltourismus erkannt. Ist ja auch absolut legitim. Nur ist Irland nicht mehr das freie Hechtangelparadies das es mal war.
Mir persönlich machen jetzt diese Gesetzesänderungen nicht den Irlandurlaub madig, dazu liegt mir zuviel an Land und Leuten. Allerdings sollte man dies wissen bevor man dort Ärger bekommt!
Was die Kosten angeht muss ich mich mal auf die Suche machen. Wer selbst lesen will, gute Infos bekommt man hier:
http://www.cfb.ieDas ist die Seite des Central Fisheries Board.
Und hie rhab ich auch schon die Gesetze gefunden:
AUS GRÜNDEN DES UMWELTSCHUTZES SOLLTEN ALLE HECHTE WIEDER LEBEND ZURÜCK INS WASSER GEWORFEN WERDEN.
Folgende Gesetze wurden zum Schutz unserer Hecht und Weißfisch-Bestände erlassen. Ein Verstoß gegen diese Gesetze kann zur Konfiszierung von Angel, Boot und Ausrüstung führen. Des Weiteren können hohe Geldstrafen verhängt werden.
· In der vorliegenden Hecht und Weißfisch Verordnung bezeichnet “Weißfisch” jedweden Süßwasserfisch, ausgenommen Hecht, Lachs, Forelle, Aal oder Elritze;
·
VERORDNUNG ZUM SCHUTZ VON HECHTBESTÄNDEN NR. NO. 809, 2006
· Das Töten von mehr als 1 Hecht pro Tag ist verboten.
· Das Töten von jedwedem Hecht länger als 50 cm ist verboten.
· Der Besitz von mehr als einem ganzen Hecht größer als 50 cm oder schwerer als 0,75 kg Hechtfleisch pro Person ist verboten.
· (i) Der Besitz von mehr als 12 Weißfischen zum Gebrauch als Köder zum Angeln von Hechten ist verboten.
· Für den Fall, dass eine Person mehr als 4 Weißfische zum Gebrauch als Köder zum Angeln von Hechten im Sinne des oben genannten Paragraphen (i) in ihrem Besitz hat, so muss diese
· (a) die Fische bei einem bei den regionalen Behörden registrierten Anglerausrüster oder Händler von Köderfischen erworben haben, in deren Fischgebieten der Ausrüster oder Händler seinen Geschäftssitz hat, und
· (b) eine Kaufquittung erhalten und diese aufbewahrt hat.
VERORDNUNG ZUM SCHUTZ VON WEISSFISCHBESTÄNDEN UND VERKAUFSVERBOT VON WEISSFISCH NR. 806, 2006
· Unter keinen Umständen darf eine Person an einem Tag mehr als 4 Weißfische fangen und töten.
· Unter keinen Umständen darf eine Person einen Weißfisch fangen und töten, der länger als 25 cm ist, die Messung erfolgt in grader Linie von der Nasenspitze bis zur Gabelung in der Schwanzspitze.
· Jedweder unabsichtlich gefangene Weißfisch, der einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung darstellt, ist vorsichtig zu behandeln und ohne jedwede vermeidbare Verletzungen wieder in das Gewässer zu setzen, dem er entnommen wurde.
· Der Verkauf oder das Angebot von jedwedem Weißfisch durch jedwede Personen ist verboten, unabhängig davon, auf welche Art und Weise dieser gefangen wurde. Ausgenommen davon sind die Bezirke Louth und Moville.
· Der Bezirk “Louth Area” wird durch Paragraph 31 des Britisch-Irischen Gesetzes von 1999 (Nr. 1) definiert. („The British –Irish Agreement Act 1999 (No.1 of 1999)“)
· Der Bezirk “Moville Area” wird durch Paragraph 2 des Foyle Fischereigesetzes von 1952 (Nr. 5/1952) definiert, („The Foyle Fisheries Act 1952 (No.5 of 1952)“).
· Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs von lebendem Fisch als Köder von Süßwasserfisch ist verboten.
· Das Umsetzen von Rotaugen (Rutilus rutilus) von jedwedem Gewässer in ein anderes Gewässer ist verboten.
· Das Angeln nach Hechten und Weißfischen mit jedweden anderen Ausrüstungen als Angel und Angelschnur ist verboten.
· Der Gebrauch von mehr als gleichzeitig zwei (2) Angeln zum Angeln nach Hecht und Weißfisch in Süßwasser zu jedwedem Zeitpunkt ist verboten.
· Bitte keinen Müll hinterlassen.
· Bitte kein offenes Feuer anzünden.
Eine Kopie der vollständigen Verordnungen, maßgeblich für oben genannte Verordnungen, ist bei Ihrer lokalen Fischereibehörde erhältlich.
Central Fisheries Board, Swords Business Campus, Swords, Co. Dublin, IRELAND.
Telephone: (01) 8842 600 Fax: (01) 8360 060
Email: info(at)cfb.ie
Meinungen, Hinweise ?
Gruß
Frank