Ich habe in der zwischenzeit beim ADAC nachgefragt, aber selbst die können keine verbindliche Auskunft darüber geben, wer fahren darf und wer nicht.
Na ja, man wird sehen.
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist da eigentlich eindeutig. Der Schiffsführer darf einen Rudergänger bestimmen, der min. 16 Jahre als sein muss. So wurde es mir auch während der Charterschein-Einweisung bei Locaboat erklärt. Der Schiffsführer muss lediglich an Bord sein und natürlich Lage sein das Schiff zu führen. Also dürfen weder Rudergänger noch Schiffsführer z.B. betrunken sein (in D gilt 0,5 Promille auf dem Wasser!).
Hier die relevanten Auszüge aus dem Text:
§ 1.02 Schiffsführer
1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt.
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
[...]
3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des § 1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art verantwortlich.
§ 1.09 Besetzung des Ruders
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2. Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort ausgehende Informationen und Weisungen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben. Ist keine ausreichend freie Sicht möglich, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert.
4. Soweit es besondere Umstände erfordern, muss zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt werden.
Danach folgen noch Ausnahmen, wann der Rudergänger sogar nur 12 Jahre alt sein muss.
Die komplette Fassung kann man unter
http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/BinSchStrO/index.html nachlesen!
Gruß Stevie